So berichtete der Soester Anzeiger 1969: [1]
Soest • Die Aufgaben und Befugnisse der Ortsvorsteher, die die Interessen ihres Stadtteils dem Rat der Stadt Soest gegenüber zu vertreten haben, sind in einer besonderen Satzung der Stadt Soest festgelegt. Darin wird u. a. bestimmt:
Der Rat der Stadt Soest wählt für jeden Stadtteil einen Ortsvorsteher und einen Stellvertreter. Der Ortsvorsteher ist ehrenamtlich tätig, ihm soll jedoch eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, die etwa die gleiche sein soll wie sie bisher die Bürgermeister der einzelnen Gemeinden bekommen haben.
Die Amtszeit des Ortsvorstehers ist jeweils die Dauer der Wahlzeit des Rates der Stadt Soest. Scheidet er vorzeitig aus dem Amt aus, so übernimmt sein Stellvertreter das Amt so lange, bis ein neuer Ortsvorsteher für den Stadtteil bestellt ist.
Die örtliche Zuständigkeit des Ortsvorstehers erstreckt sich auf den Stadtteil, für den er bestellt ist. Der Ortsvorsteher hat im wesentlichen folgende Aufgaben:
a) die Interessen des Stadtteils gegenüber dem Rat der Stadt zu vertreten,
b) repräsentative Aufgaben in dem Stadtteil zu übernehmen, soweit sie ihm vom Rat der Stadt oder vom Bürgermeister übertragen sind,
c) laufende Geschäfte nach den Richtlinien des Stadtdirektors an Ort und Stelle zu erledigen.
Im Rahmen der Interessenvertretung des Stadtteils wird dem Ortsvorsteher ein Anhörungsrecht eingeräumt. Es hat zum Inhalt, daß der Ortsvorsteher bei Angelegenheiten, die den Stadtteil im besonderen Maße berühren, zu hören ist. Es handelt sich u. a. um folgende Angelegenheiten:
Wahl von Schiedsmännern, Kulturpflege, Einrichtung von Kindergärten und Kinderspielplätzen, Einrichtung von Sportanlagen, Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen, Erweiterung der Straßenbeleuchtung, Entwässerungs- und Kanalisationsfragen, Fragen der Straßenreinigung, der Müllabfuhr, Ausgestaltung des Friedhofs, Anlegen von Park- und Grünanlagen, Aufstellen von Bauleitplänen.
Der Ortsvorsteher ist verpflichtet, den dienstlichen Anordnungen des Stadtdirektors Folge zu leisten und ihn bei der Erledigung der Dienstgeschäfte zu unterstützen.
Der Ortsvorsteher ist zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet und darf Kenntnisse von dienstlichen Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten.
▲ Soester Anzeiger vom 28. Juni 1969.